Krankenkasse vergleichen

Kündigung Ihrer bisherigen Kasse:

Seit 2021 müssen Sie Ihre bisherige Krankenkasse nicht mehr selber kündigen. Sie wählen die Kasse aus, die besser zu Ihnen passt und füllen den jeweiligen Aufnahmeantrag aus und unterschreiben diesen. Sie können den Antrag dann an uns per Post oder Fax oder als Anhang an unser Kontaktformular senden.

Die neue Krankenkasse übernimmt dann die Kündigung der bisherigen Krankenkasse. Diese prüft dann, ob alle  Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind und bestätigt dann der neuen Kasse die Kündigung.

Bitte beachten Sie: Grundsätzlich besteht eine 12-monatige Bindungsfrist bei der gewählten Krankenkasse.  Die Bindungsfrist verlängert sich,, sofern Sie einen Wahltarif
bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatten (abhängig von der Art des Wahltarifs).

 

Beachten Sie:

Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 2 volle Monate zum Monatsende und beginnt, sobald die neue Kasse die bisherige über die Kündigung informiert hat. Also warten Sie bitte nicht bis zum letzten Tag.

 Keine Angst: Sie bleiben solange bei der bisherigen Kasse versichert, bis die neue Kasse Ihre Mitgliedschaft bestätigt.

Versicherungspflicht und -freiheit

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Versicherungspflicht und Versicherungs-freiheit unterschieden. Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig, wenn ihr Brutto-arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung (2022: 64350 Euro) nicht überschreitet. Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis im aktuellen
und auch im kommenden Kalenderjahr, können sich Arbeitnehmer freiwillig  weiterversichern oder auch privat krankenversichern
Übersteigt das Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze gleich zu Beginn einer Beschäftigung, ist zu prüfen, wie derjenige vorher versichert war. Bestand eine private Kranken-versicherung, gibt es Ausnahmen für die
freiwillige Versicherung,

Sonderkündigungsrecht

Wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag  erhöht, haben Sie ein Son­der­kün­di­gungs­recht.Das gilt auch, wenn Sie in einem Wahltarif versichert bist. Einzig den Krankengeld-Wahltarif  können Sie  erst mit Ende der Mindestlaufzeit kündigen.

Die Sonderkündigung muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der Versicherung eingehen, in dem diese das erste Mal den neuen Zusatzbeitrag erhebt. Daher  auf dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse unbedingt angeben, dass Sie  wegen einer Beitragserhöhung sonderkündigen möchtest. Die neue Kran­ken­kas­se übermittelt die Sonderkündigung dann an die bisherige Versicherung.

Wie bei einer regulären Kündigung werden Sie trotz Beitragserhöhung erst zwei Monate nach  Kündigung Mitglied der neuen Kasse werden. 

Wann selber kündigen

Wenn Sie privat versichern wollen oder ins Ausland verziehen, müssen Sie selber bei Ihere alten Kasse kündigen.

sofortiges Kassenwahlrecht

In bestimmten Fällen müssen Sie nicht den 2monatigen Kündigungszeitraum und die Bindefrist abwarten. Dies gilt insbesondere, wenn:

  • Sie den Arbeitgeber wechseln
  • Sie die Pflichtversicherungsgrenze über-oder unterschreiten
  • Sie aus einem Angestelltenverhältnis in die Selbständigkeit wechseln
  • Sie bisher familienversichert waren und sich jetzt selbst versichern müssen, z.B. mit Beginn einer Berufsausbildung
  • Sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld bekommen

In diesen Fällen müssen Sie sich binnen 14 Tagen bei der neuen Kasse anmelden, sonst bleiben Sie bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert